Satzung

Satzung des Bonner Ärzte-Vereins e.V.

§1
Der Verein führt den Namen „Bonner Ärzte-Verein e. V:“; er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2
Zweck des Vereins ist die Förderung beruflicher und außerberuflicher Belange seiner Mitglieder sowie der in der Stadt Bonn und Umgebung ansässigen Ärzte, insbesondere durch

a) die Förderung des kollegialen Zusammenwirkens,
b) die rechtliche Beratung und Unterstützung der
Mitglieder in beruflichen Angelegenheiten sowie
c) die Förderung gesellschaftlicher Kontakte.

§3
(1) Sitz des Vereins ist Bonn.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
(1) Die Mitgliedschaft kann von jedem in der Stadt Bonn oder Umgebung ansässigen Arzt beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll nur unter den in §5 Abs. 3, Satz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates den Aufnahmeantrag neuer Mitglieder von der Patenschaft eines oder mehrere Vereinsmitglieder abhängig machen.

§5
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates ein Mitglied wegen eines die Ziele des Vereins schädigenden Verhaltens oder wegen standeswidrigen Verhaltens mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann seitens des betroffenen Mitgliedes binnen 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes über die Ausschließung ist die Mitgliedschaft suspendiert. Der Ausschluss wird endgültig, wenn das Mitglied entweder keinen Widerspruch erhebt oder dieser von der Mitgliederversammlung verworfen wird.

(4) Zahlt ein Mitglied den festgesetzten Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden Frist von mindestens einem Monat, so wird dies einer Austrittserklärung gleichgeachtet.

§6
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat,
c) der Vorstand.

§7
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern). Die Befugnisse des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat sich hierbei mit allen Angelegenheiten zu befassen, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – und einen Beisitzer vertreten.

(4) Der Vorstand bestimmt einen Schriftführer und bei Bedarf einen Kassierer sowie einen Syndikus. Der Vorstand kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie anderen Vereinsmitgliedern Aufgaben zuweisen und ihnen insoweit Vollmacht erteilen.

(5) Der Vorstand kann für gewisse Aufgaben Ausschüsse und / oder Beauftragte berufen. Zusammensetzung und Verfahren der Ausschüsse bestimmt der Vorstand. In die Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§8
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – in geheimer Wahl gewählt; er bleibt bis zu Neuwahl des Vorstandes – längstens jedoch für 6 Monate – im Amt. Aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann für den Fall des Ausscheidens oder längerer Krankheit für alle oder einzelne Vorstandsmitglieder Stellvertreter bestellen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

§9
(1) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 3 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten, insbesondere die grundsätzlichen Entscheidungen des Vorstands vorzubereiten und Vorschläge zu erarbeiten.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. §7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Beirat hat weiter über Anträge von Mitgliedern des Vereins zu beraten. Dem Beirat können durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.

(5) Zu den Sitzungen des Beirates können andere Personen ohne Stimmrecht eingeladen werden.

(6) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Vorsitzenden des Vereins (Vorstand) zu. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich von seinem Vorsitzenden oder von
dem Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen , so ist das nach Lebensjahren älteste Mitglied berechtigt, den Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirates geleitet.

(7) Der Beirat fasst seine Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmmehrheit der Erschienenen.

(8) Vorstand und Beirat können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. Die Leitung der Sitzung erfolgt in diesem Falle durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

§10
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand hierzu unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, in dieser Mitgliederversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen.

(3) Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

§11
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss zugewiesenen Angelegenheiten. Daneben kann sie sich mit
allen Angelegenheiten befassen, die nicht einem anderen Vereinsorgan zur Beschlussfassung vorbehalten sind.

(2) Wird die Mitgliederversammlung aufgrund des Verlangens von Mitgliedern einberufen, so bestimmt die Mitgliederversammlung selbst die endgültige Tagesordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

(4) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch andere Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

(5) Die Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes, auch ohne zu einer Mitgliederversammlung zusammenzutreten, schriftlich zu einzelnen Angelegenheiten abstimmen. Eine derartige Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnimmt – d.h. ein Votum abgibt.

(6) Wird eine Angelegenheit mittels eingeschriebenen Briefes vom Vorstand nach Absatz 5 zur Abstimmung gestellt, so gilt die Nichtabgabe einer Stimme innerhalb von 14 Tagen als Zustimmung. Auf diese Folge muss ausdrücklich hingewiesen werden.

§12
(1) Zur Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitglieder, der mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder gefasst sein muss, erforderlich.

(2) § 11 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

§13
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung für jedes Jahr festgesetzt.
(2) Liegen bei einem Mitglied besondere wirtschaftliche Verhältnisse vor, so kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.

§14
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§15
(1) Einkünfte und Vermögen dürfen nur für die in dieser Sitzung genannten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge oder sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

(3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins ist das überschüssige Vermögen einem wohltätigen Zweck zuzufügen.


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